Das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg hat in seiner Entscheidung vom 1. September 2015 ? Az. 7 Sa 592/1 – eine auch für andere Arbeitnehmer*innen interessante Regel aufgestellt: ?Der arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer ist grundsätzlich nicht verpflichtet, an einem vom Arbeitgeber angeordneten Personalgespräch teilzunehmen.? Der Kündigungsschutzklage wurde deshalb vom LAG stattgegeben und damit die verhaltensbedingte Kündigung für rechtswidrig erklärt. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, da sie nun beim BAG anhängig ist.
→ http://www.gew-online.de/dms_extern/download.php?id=235023